hier findest Du immer die aktuelle Fassung: Link IfSG
2024
Neuer Impfkalender: Impfung gegen Meningokokken B wurde aufgenommen (C ist bereits schon empfohlen)
Stand 21.07.2023 | §7
Ergänzungen für meldepflichtige Nachweise für das LABOR (nicht der HP, der hat jedoch nach §24 Behandlungsverbot)
- 6a. Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten
- 36b. Plasmodium spp. --> ist jetzt namentlich von Laboren zu melden
- 38a. Respiratorische Synzytial Viren
Stand 16.09.2022 | prüfungsrelevante Änderungen §§ 6, 7, 8, 20, 34 IfSG
Update: wieder gestrichen aus §34: Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
§ 6 Behandlungsverbot & namentliche Meldepflicht bei VET (Verdacht,
Erkrankung, Tod)
Ergänzt: u) durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
§7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (Labor)
- Ergänzt: 36a. Orthopockenviren
Änderung: Neisseria gonorrhoeae Ergänzungen entfernt
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
Ergänzt: Meldepflicht für Apotheker (verantwortliche Person für die Durchführung von Schutzimpfungen) bei Impfschäden
§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen
Apotheker dürfen Grippeschutzimpfungen durchführen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
Ergänzt:
- 13. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
Stand 31.03.2021 | prüfungsrelevante Änderungen §§ 8, 20, 24 IfSG
§ 8 IfSG
Erweiterung um meldepflichtige Personen. Zuvor war es nur der Arzt, nun muss auch die feststellende Person bei patientennahen Schnelltests melden, wenn sie gemäß § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu solchen Schnelltests befugt ist
§ 20 IfSG
Fristverlängerung für den Nachweis einer Masernimmunität bzw. -impfung.
Alt: 31.07.2021 Neu: 31.12.2021
§ 20 IfSG
Neu aufgeführt werden STIKO Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
§ 24 IfSG
Umformulierung bei der Durchführung von In-vitro-Diagnostika „Abweichend von Satz 1 ist Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet….“
Aktuelles: Stand 23.05.2020 | Änderungen IfSG §§ 6, 7 und 15
§ 6 IfSG
Meldepflicht und Behandlungsverbot für:
- Zoonotische Influenza --> Meldepflicht bei Verdacht, Erkrankung und Tod (Meldepflicht bestand nach §15 bereits schon vor 01.03.2020, wurde jetzt aber direkt in § 6 aufgenommen)
- Clostridioides-difficile-Infektionen mit klinisch schwerem Verlauf --> Meldepflicht bei Erkrankung und Tod (Meldepflicht bestand nach §15 bereits schon vor 01.03.2020, wurde jetzt aber direkt in § 6 aufgenommen)
- SSPE (subakute sklerosierende Panenzephalitis) infolge einer Masernerkrankung --> Meldepflicht der SSPE bei Erkrankung und Tod (neu!)
- Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Meldepflicht bestand nach §15 bereits schon vorrher wurde jetzt aber direkt in § 6 aufgenommen)
--> Alle Erkrankungen aus § 6 findest Du hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html
§ 7 IfSG ab März sind folgenden Erreger mit aufgenommen worden:
- Chikungunya-Virus
- Dengue-Virus
- West-Nil-Virus
- Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
- Streptococcus pneumoniae
- humanpathogene Bornaviren
- Vibrio spp., soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
- Zika-Virus und sonstige Arboviren der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger:
- Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
- Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
- Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
- sowie die nichtnamentliche Meldepflicht (Absatz 3 Satz 1) für „Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegen Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon“.
--> alle Erreger aus § 7 findest Du hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html
Zur Erinnerung: Der Heilpraktiker hat Behandlungsverbot nach §24 IfSG für alle Erkrankungen / Erreger aus § 6 und § 7 (...)
Stand 11.01.2020 (veraltet!)
Welche Änderungen / Anpassungen zum Infektionsschutzgesetz gab es kürzlich, die den Heilpraktiker betreffen?
- Meldepflicht für Coronavirus 31.01.2020 (Virus SARS-CoV-2)
- Meldepflicht für Bornavirus voraussichtlich ab März 2020
- Pflichtimpfung für Masern ab März 2020
- Impfempfehlung der STIKO für Herpes Zoster (seit 2019)
1. Meldepflicht für Coronavirus -> Der HP hat hier des weiteren Behandlungsverbot!
Es besteht ab sofort eine namentliche Meldepflicht für Heilpraktiker bei Verdacht, Erkrankung und Tod (VET) —> § 6 Absatz 1 Satz
Am 30.01.2020 wurde die Meldepflicht gemäß § 15 IfSG auf die Coronaviren ausgedehnt.
Nach § 24 IfSG hat der Heilpraktiker Behandlungsverbot!
Das Labor hat ebenso zu melden (bei direktem und indirektem
weitere Infos: http://www.buzer.de/Coronavirus_Meldepflicht_VO.htm
2. Meldepflicht für Bornavirus voraussichtlich ab März 2020 --> Der HP hat hier des weiteren Behandlungsverbot!
„Die Aufnahme des direkten Erregernachweises von humanpathogenen Bornaviren (derzeit BoDV-1 und VSBV-1) in die Labormeldepflicht gemäß § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossen und tritt nach Zustimmung des Bundesrats voraussichtlich am 1. März 2020 in Kraft. Bis dahin sollten Erkrankungen durch humanpathogene Bornaviren und deren Labornachweise mit Blick auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 7 Abs. 2 IfSG) gemeldet werden.“ (Ärzteblatt) Die Erkrankung „Meningoenzephalitis durch humanpathogene Bornaviren“ soll zukünftig mit in § 6 aufgenommen werden. Aktuell ist es noch unter „schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit“ eingeordnet.
2. Impfpflicht für Masern ab März 2020: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
3. Impfempfehlung der STIKO für Herpes Zoster (seit 2019)
Die STIKO empfiehlt die Impfung gegen Herpes Zoster (Gürtelrose) für alle Personen ab 60 Jahre, bzw. für Personen mit einer Grunderkrankung oder Immunsuppression ab 50. Es handelt sich hierbei um einen Totimpfstoff.
Für den Heilpraktiker besteht nach §24 IfSG Behandlungsverbot, da der Erreger Varizella-Zoster-Virus in §7 IfSG steht (zu melden durch das Labor).
Den aktuelle Impfkalender kannst Du unter nachfolgendem Link herunterladen:
https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Aktuelles/Impfkalender.html
Hier gibt es weitere Details zu der Impfung:
https://www.rki.de/DE/Content/Service/Presse/Pressemitteilungen/2018/14_2018.html
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